(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht ...
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die öffentliche Fürsorge. Die Vorschrift umfasst im Kern die öffentliche Hilfe bei wirtschaftlicher Notlage und wird im ...
Da stehen die Sachgebiete, in denen zunächst einmal der Bund verantwortlich ist. Oder zumindest verantwortlich sein kann. Das hängt davon ab, ob das Thema unter die ausschließliche oder die ...